Kindeswohlgefährdung Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, lässt sich nur schwer anhand einer vorgegebenen Definition bestimmen. Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung muss vielmehr in jedem Einzelfall vorgenommen werden.
Dabei müssen zahlreiche Faktoren und Bedingungen in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Dauer und Stärke der Schädigung, das Alter des Kindes, das Lebensumfeld des Kindes, kompensierende Einflüsse, elterliches Verhalten und vieles mehr (siehe auch die Stichworte: Körperliche Misshandlung; Seelischer Missbrauch; Sexueller Missbrauch; Vernachlässigung).
Die Mitarbeiter des KJND favorisieren folgende Definition:
Kindeswohlgefährdung ist eine andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte oder sorgeverantwortliche Personen, welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Die Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Kindeswohlgefährdung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden und bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen. Kindeswohlgefährdung weist auf eine Beziehungsstörung zwischen Eltern und Kindern hin. Diese Beziehungsstörung kann für einen Säugling oder ein Kleinkind lebensgefährliche Formen annehmen.
Passive Kindeswohlgefährdung entsteht aus mangelnder Einsicht, Nichterkennen von Bedarfssituationen oder unzureichenden Handlungsmöglichkeiten der sorgeberechtigten Personen ( z.B. Alleinlassen des Kindes über eine unangemessen lange Zeit, Vergessen von notwendigen Versorgungsleistungen, unzureichende Pflege, Mangelernährung etc.).
Aktive Kindeswohlgefährdung ist die wissentliche Verweigerung von Handlungen, welche als nachvollziehbarer Bedarf für ein Kind erkannt wird (Verweigerungvon Versorgung, Körperhygiene, Nahrung, Schutz etc.).
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne einer Vernachlässigung liegt nur dann vor, wenn über eine längere Zeit bestimmte Versorgungsleistungen materieller, emotionaler und kognitiver Art ausbleiben. Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt beiKindesmisshandlung oder Kindesvernachlässigung vor. Körperliche Misshandlung Körperliche Misshandlung umfasst alle Handlungen - vom einzelnen Schlag mit der Hand über Prügeln, Festhalten und Würgen bis hin zum gewaltsamen Angriff mit Riemen, Stöcken, anderen Gegenständen und Waffen -, die zu einer nicht-zufälligen Verletzung eines Kindes führen.
Derartige Verletzungen sind insbesondere Blutergüsse, Prellungen, Schädel- und Knochenbrüche, innere Verletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen oder Vergiftungen.
Seelischer Missbrauch Seelische oder psychische Gewalt bezeichnet Handlungen und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung erheblich behindern. Seelische Gewalt ist beispielsweise die deutliche Ablehnung, das ständige Überfordern, das Herabsetzen und Geringschätzen, Ängstigen und Terrorisieren, Isolieren und die Verweigerung von emotionaler Unterstützung eines Kindes.
Sexueller Missbrauch Als sexueller Missbrauch gelten alle Handlungen eines Erwachsenen an Kindern, die mit der Absicht ausführt werden, sich sexuell zu stimulieren. Der Missbrauch umfasst jede sexuelle Handlung, die an einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen und sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann, bzw. sich deswegen nicht hinreichend wehren oder verweigern kann.
Vernachlässigung Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre.
Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung körperlicher Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, auch in Bezug auf Sprache und Bewegung oder auf die mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes beziehen. Diese Unterlassung kann bewusst oder unbewusst, aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen.
Die durch die Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.
Offenbarungsbefugnis (für Angehörige sozialpädagogischer Berufe) Haben Angehörige sozialpädagogischer Berufe konkrete Hinweise auf Kindesmisshandlung, Kindesvernachlässigung oder Kindesmissbrauch, müssen sie zunächst alle ihnen zur Verfügung stehenden fachlichen Mittel und Möglichkeiten ausschöpfen und bei Bedarf eine "insoweit erfahrene Fachkraft" einschalten.
Gelingt es nicht, die Gefahr auf diese Weise abzuwenden, dürfen sie das Jugendamt oder die Polizei informieren. Der damit verbundene Bruch der Schweigepflicht ist gemäß Paragraph 34 des Strafgesetzbuches gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Schutz des Kindes anders nicht sichergestellt werden kann.
Denn wenn eine Fachkraft einen Fall von Kindesmisshandlung, -vernachlässigung oder –missbrauch feststellt, liegt regelmäßig Wiederholungsgefahr nahe. Dann besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Kindes, die in der Regel nur durch die Einschaltung der zuständigen Stellen abgewendet werden kann. Bei der nach Paragraph 34 des Strafgesetzbuches erforderlichen Güterabwägung überwiegt das Rechtsgut „Leib und Leben des Kindes“ das Rechtsgut „Verschwiegenheitspflicht“ deutlich.
Elterliche Sorge Wird das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, nach Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(Wird fortgesetzt)
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